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Im Falle, dass bei einer Verurteilung eines Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von über vier Jahren zu erwarten ist (schwere Verbrechen und Vergehen; bei Entscheidungen über die spätere Unterbringung des Beschuldigten in einer psychiatrischen Anstalt oder der Sicherungsverwahrung), fällt die Verhandlung der Strafsache regelmäßig in den Zuständigkeitsbereich des Landgerichts. Darüber hinaus können auch andere Straftaten hier verhandelt werden, etwa dann, wenn ein öffentliches Interesse besteht.