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Nein, die Zuständigkeit der Landessozialgerichte ist nicht immer mit den Bundesländern gleichzusetzen. In Deutschland sind den 68 Sozialgerichten insgesamt 14 Landessozialgerichte übergeordnet. Entsprechend dem Sozialgerichtsgesetz haben die Länder in der Bundesrepublik Deutschland aber grundsätzlich die Möglichkeit, ein gemeinsames Landessozialgericht zu errichten. Dies ist auch der Fall: Die Bundesländer Berlin und Brandenburg unterhalten das gemeinsame „Landessozialgericht der Länder Berlin und Brandenburg“, ebenso besitzen Niedersachsen und Bremen ein gemeinsames Landessozialgericht.