| Was ist das Bundesfernstraßenmautgesetz?Achtung! Hinweise beachten: Das auf ortsdienst.de enthaltene Angebot umfasst lediglich die Auflistung von Adress- und Kontaktdaten von Institutionen wie Behörden oder sonstigen Einrichtungen sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Zurverfügungstellung von Informationen. Es handelt sich dabei um ein Angebot eines privaten Unternehmens. ortsdienst.de ist keine Behörde und bietet deshalb auch keinerlei Service- oder sonstigen Leistungen von Behörden an. Insbesondere kann ortsdienst.de keinerlei Auskünfte zu individuellen Verwaltungsangelegenheiten oder -verfahren erteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen unmittelbar an die für Ihr Anliegen zuständige Stelle bzw. Behörde. Zudem bietet ortsdienst.de keinerlei Rechtsberatung in individuellen Fällen an. Soweit auf ortsdienst.de Rechtsfragen behandelt werden, handelt es sich stets nur um eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung, unabhängig vom jeweiligen Einzelfall. Bitte wenden Sie sich mit Ihren diesbezüglichen Fragen an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens oder sonstige, für die individuelle Rechtsberatung im Einzelfall zuständigen Stellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf ortsdienst.de aufgeführten Informationen wird keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie zusätzlich unsere AGB.... weiterlesen |
Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) befasst sich mit streckenbezogenen Gebühren, welche für die Benutzung von Bundesstraßen und Bundesautobahnen erhoben werden. Vorgänger dieses Gesetzes war bis Juli 2011 das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG). Das Bundesfernstraßenmautgesetz ist als allgemeine Grundlage für die Erhebung und Entrichtung der LKW-Maut in Deutschland zu verstehen. Seit August 2012 wird gesetzesgemäß in Deutschland eine Maut auf Bundesstraßen erhoben. In der Regel betrifft das BFStrMG Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen. Fahrzeuge der allgemeinen Sicherheit (z. B. Polizei, Bundeswehr, Feuerwehr), Omnibusse, Schausteller und Fahrzeuge für humanitäre Hilfsleistungen sind regelmäßig von der Mauterhebung ausgenommen.